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Check2FlyDrohnenregeln in Europa im Überblick
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Osteuropa

Republik Moldau

Moldau wendet ein nationales Drohnenüberwachungssystem der AAC an, in dem die Operationen in die Betriebskategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ unterteilt werden. Im offiziellen Leitfaden ist die Betriebskategorie „offen“ enger beschrieben als im EASA-Modell: Sie betrifft nicht-gewerbliche Flüge zum persönlichen Gebrauch und im unkontrollierten Luftraum. Gleichzeitig verweisen die öffentlichen Materialien der AAC weiterhin auf eine obligatorische schriftliche Genehmigung der Operationen, sodass Sie vor jedem Flug von einem formellen Genehmigungsmodell ausgehen müssen.

Höhe: Abhängig von der AAC-Genehmigung; nur Spielzeugdrohnen in einer engen Ausnahme bis 25 m AGL ohne GenehmigungRegistrierung: Kann je nach Betrieb oder Fluggerät erforderlich sein.

Flugregeln

Kurzübersicht für dieses Land

Dies ist ein kurzer Überblick über die wichtigsten Anforderungen. Bestätigen Sie Details und Ausnahmen immer in offiziellen Quellen.

Registrierung erforderlichJa, abhängig von Betrieb oder Ausrüstung.
Schulung erforderlichJa, oft zur Einhaltung der Open Category erforderlich.
Maximale HöheAbhängig von der AAC-Genehmigung; nur Spielzeugdrohnen in einer engen Ausnahme bis 25 m AGL ohne Genehmigung
Kamera / RegistrierungshinweisBei einem Genehmigungsantrag für eine Drohne, die mit Mitteln zur Aufzeichnung oder Übertragung von Audio oder Video ausgestattet ist, verlangt die AAC zusätzlich die Zustimmung des Verteidigungsministeriums, des SIS und – bei einer im Ausland registrierten Drohne – auch die Zustimmung des Außenministeriums. In der Praxis müssen Sie bei städtischen oder sensiblen Flügen auch mit zusätzlichen lokalen Abstimmungen rechnen.

Lokale Punkte zur Prüfung

  • Die AAC veröffentlicht drei Betriebskategorien: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Der offizielle AAC-Leitfaden stellt fest, dass Operationen in der Betriebskategorie „offen“ nur nicht-gewerbliche Flüge zum persönlichen Gebrauch und im unkontrollierten Luftraum betreffen und dass die Durchführung von Operationen in jeder dieser Kategorien eine obligatorische schriftliche Genehmigung der Behörde erfordert.
  • Die einzige klare Ausnahme betrifft Spielzeug-UAS: Eine Spielzeugdrohne mit einer MTOM unter 250 g, ohne GNSS, ohne Audio/Video und ohne bidirektionale Steuerverbindung darf ohne Zustimmung der AAC nur bis 25 m, in einem Umkreis von 50 m vom Piloten, im unkontrollierten Luftraum und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person fliegen.
  • Jeder Flug mit einer Drohne, die kein Spielzeug ist, erfordert eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten. Dies gilt auch für Flüge in der Betriebskategorie „offen“, sodass das Fehlen einer Police vor der Operation ein echtes Hindernis darstellt.
  • Flüge im kontrollierten Luftraum, in Flughafennähe, über Sperrgebieten, Militärbasen, strategischen Objekten und Verwaltungsgebäuden sind laut AAC-Leitfaden verboten.
  • Hat die Drohne eine Kamera oder Audio-/Videoübertragung, erfordert das Genehmigungsverfahren zusätzliche Zustimmungen des Verteidigungsministeriums und des SIS sowie bei im Ausland registrierten Drohnen auch die Zustimmung des Außenministeriums.
  • Während des Genehmigungsverfahrens bewertet die AAC sowohl den Fernpiloten als auch die Drohne selbst, und die Betriebsbedingungen werden individuell in die erteilte Zustimmung eingetragen.
  • Hat die Drohne eine MTOM über 150 kg oder ist ein Flug im kontrollierten Luftraum geplant, verweist der AAC-Leitfaden auf ICAO DOC 10019, was ein noch formelleres und restriktiveres Regime bedeutet.

Offizielle Quellen

Wo aktuelle Informationen bestätigt werden können

Öffnen Sie die Behörde oder die offizielle Flugkarte, um Zonen und aktuelle Beschränkungen zu prüfen.

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Check2Fly bietet eine vereinfachte Übersicht und ersetzt keine offiziellen Luftfahrtvorschriften oder aktuellen Luftraumdaten. Prüfen Sie vor dem Flug immer die offiziellen Quellen.