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Check2FlyDrohnenregeln in Europa im Überblick
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Südeuropa

Nordmazedonien

Nordmazedonien ist am 1. Januar 2025 zu einem neuen Regulierungsmodell für Drohnen übergegangen, das direkt auf dem EU-UAS-Rahmen und den EASA-Regeln beruht. In der Praxis müssen Sie jedoch vor jedem Flug sowohl die neue UAS-Verordnung als auch die von der CAA weiterhin veröffentlichten lokalen Betriebsregeln sowie die Pflicht zur Meldung von Flügen über die nationale Drone Application prüfen.

Höhe: 120 m AGLRegistrierung: Kann je nach Betrieb oder Fluggerät erforderlich sein.

Flugregeln

Kurzübersicht für dieses Land

Dies ist ein kurzer Überblick über die wichtigsten Anforderungen. Bestätigen Sie Details und Ausnahmen immer in offiziellen Quellen.

Registrierung erforderlichJa, abhängig von Betrieb oder Ausrüstung.
Schulung erforderlichJa, oft zur Einhaltung der Open Category erforderlich.
Maximale Höhe120 m AGL
Kamera / RegistrierungshinweisDie neue Regulation on unmanned aircraft No. 115/24 verweist auf die EU-Regeln 2019/947 und 2019/945. Die CAA betreibt ein System zur Registrierung von UAS-Betreibern und sollte bereits registrierten natürlichen und juristischen Personen bis zum 31. Dezember 2024 eine Betreibernummer erteilen. In der Praxis sollte der Betreiber davon ausgehen, dass Registrierung und Kennzeichnung gemäß dem neuen UAS-Rahmen erforderlich sind.

Lokale Punkte zur Prüfung

  • Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Regulation No. 115/24, die die EU-Regeln 2019/947, 2019/945 und einen Teil des U-space-Rahmens in Nordmazedonien direkt umsetzt. Der Bezugspunkt für Operationen in der Betriebskategorie „offen“ ist daher im Wesentlichen 120 m AGL und nicht das frühere nationale Limit von 100 m.
  • Die neue Verordnung behält eine Übergangsfrist für ältere Drohnen bei: UAS, die nicht mit 2019/945 konform sind und vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin nach Übergangsregeln fliegen, und Legacy-UAS in der Betriebskategorie „offen“ dürfen bis zum 31. Dezember 2026 gemäß den Bedingungen von Artikel 22 der EU 2019/947 verwendet werden.
  • Die CAA führt weiterhin öffentlich eine praktische Liste von Betriebsregeln: nicht direkt über Personen oder näher als 50 m an ihnen fliegen und sich sicherheitsrelevanten Objekten und staatlichen Stellen nicht auf weniger als 100 m nähern.
  • Auf der CAA-Seite steht außerdem weiterhin eine praktische Empfehlung, in Sichtweite bis 500 m horizontal und 100 m vertikal von der Oberfläche zu fliegen, sowie ein Verbot, sich kommerziellen Flughäfen auf weniger als 8 km zu nähern; dies sollte als lokales betriebliches Vorsichtsminimum behandelt werden, bis die CAA einen detaillierteren Leitfaden zum neuen Rahmen veröffentlicht.
  • In der Zone von Sportflugplätzen und Flugfeldern ist ein Drohnenflug bis 1000 ft (300 m) AGL in einem Umkreis von 1 km nur mit Zustimmung des Flugplatzbetreibers und nach vorheriger Benachrichtigung der Flugverkehrskontrolle über die Drohnenaktivität zulässig.
  • Die CAA verlangt ausdrücklich die Meldung des Drohnenflugs über die nationale Drone Application, auch nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.
  • Stellen mit alten Betriebszertifikaten oder Schulungszertifikaten aus dem vorherigen Regime mussten bis zum 31. Dezember 2025 die entsprechenden Zertifikate nach der neuen Verordnung beantragen.
  • Die U-space-Regeln der Verordnung 2021/664 werden grundsätzlich ab dem 1. März 2027 angewendet, sodass das System bis dahin noch übergangsweise und eher prozedural als vollständig digital ist.

Offizielle Quellen

Wo aktuelle Informationen bestätigt werden können

Öffnen Sie die Behörde oder die offizielle Flugkarte, um Zonen und aktuelle Beschränkungen zu prüfen.

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